{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n b) Die Aussagen der übrigen Tatbeteiligten sind mit grosser Vorsicht zu werten. Sie\nmachten ihre Aussagen in einem Verfahren, in dem sie selber angeklagt waren, so dass sie von\neiner gewissen Zurückhaltung geprägt sind. F.________ will nicht vor Ort gewesen sein (vgl.\nVerfahren D 07 60 Act. 20307-2038, 20311-20312, 3002-3004, 3011-3014 und 3060-3062; 65 07-\n19 Act. 132/14, 21, 22 und 24). E.________ gab zwar zu, dort gewesen zu sein, will sich aber im\nWohnzimmer um einen Betrunkenen gekümmert haben, bevor er sich ins Schlafzimmer begeben\nhat, um dort lediglich zuzuschauen (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20274). Später änderte er seine\nAussage dahingehend, dass er nichts gesehen, sondern nur etwas gehört haben will (vgl.\nVerfahren D 07 60 Act. 20283). Die erste Aussage des Berufungsführers ist klar und geradlinig,\njedoch wenig detailreich. Seiner Meinung nach hätten alle Männer, welche an jenem Abend\nanwesend gewesen seien, etwas mit der Strafklägerin gemacht, entweder hätten sie mit ihr\nGeschlechtsverkehr gehabt oder sie hätten sie berührt. E.________ habe auf jeden Fall mit ihr\ngeschlafen, F.________ auch (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20135). Bei seinen weiteren\nEinvernahmen wurde er in Bezug auf die anderen Teilnehmer immer zurückhaltender, um\nschliesslich fest zu behaupten, dass ausser E.________ und F.________ niemand dabei gewesen\nsei, bzw. sogar an dessen Anwesenheit zweifelte (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/17). Die\nStrafklägerin sei jedoch zu keinem Zeitpunkt zu etwas gezwungen worden. Sie habe sich nicht\ngewehrt oder gesagt, sie wolle es nicht (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20343). Sonst hätte sie etwas\ngesagt oder er hätte es bemerkt (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/18). Auch N.________ – der\njedoch erst später in die Wohnung kam – sagte aus, die Strafklägerin habe ihm zu keinem\nZeitpunkt den Eindruck gegeben, dass sie mit den Geschehnissen nicht einverstanden sei. Sie\nhabe weder geweint, noch geschrien, noch um Hilfe gebeten (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20172).\nEr fügte hinzu, dass er nicht damit einverstanden war, dass sein Bruder während der Abwesenheit\nder Eltern ihre Wohnung für Sexpartys benutzte und vor allem danach nicht sauber gemacht hatte\n(vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/16). Was den Berufungsführer selber betrifft, ist noch\nhervorzuheben, dass er die Mehrheit der ihm vorgeworfenen Straftaten zugegeben hat (vgl.\nVerfahren D 07 60 Act. 20142-20145, 20347, 20350-20351, 3042, 3073-3076), aber konstant\nverneint hat, die Strafklägerin genötigt zu haben (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20343, 20348, 3042),\nwas dieser Abstreitung eine gewisse Glaubwürdigkeit gibt.\n\nWenig glaubwürdig sind hingegen die Aussagen des Berufungsführers und der von ihm\naufgerufenen Zeugen zum allgemeinen Sexualverhalten der Strafklägerin. So erklärte der\nBerufungsführer, er habe die Strafklägerin kennen gelernt, sich mit ihr in Bremgarten verabredet\nund gleich mit der jungen Frau in der Nähe einer Sitzbank auf einem Hügel in Bremgarten Sex\ngehabt (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20134). Anlässlich einer weiteren Einvernahme gab er dann zu\nProtokoll, er habe mit der Strafklägerin, am Anfang als er sie kennenlernte, einmal Sex in einem\nWohnwagen im Mühletalquartier gehabt (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20347). Es sei allerdings\nniemand anders dabei gewesen (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20348). Der Strafappellationshof hat\nanlässlich seiner Sitzung vom 17. Februar 2012 zwei Zeugen zum Sexualverhalten der\nStrafklägerin einvernommen (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/2-7). J.________ erzählte von\neinem Vorfall im McDonald’s in Bern, bei dem er Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit ihr\nKantonsgericht KG\n\nSeite 14 von 24\n\ngehabt habe, ohne jedoch in der Lage zu sein, weitere Details mitzuteilen. Insgesamt hinterliess er\nzudem einen zwiespältigen Eindruck. K.________ seinerseits erklärte, er habe einmal miterlebt,\nwie der Berufungsführer mit einer Frau in einem Wohnwagen im Mühletalquartier\nGeschlechtsverkehr gehabt habe. An der Verhandlung identifizierte K.________ die Strafklägerin\nals die Frau, die damals im Wohnwagen war (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/6). Daraufhin\nsagte der Berufungsführer aus, dass es stimme, dass zwei Kollegen damals im Wohnwagen\nanwesend gewesen seien, ohne jedoch deren Namen zu erwähnen (vgl. Verfahren 501 2010 88\nAct. 31/17). Die Strafklägerin selber verneinte sowohl die Angelegenheit in Bremgarten, wie jene\nim McDonald's, sowie ihre Anwesenheit im erwähnten Wohnwagen (vgl. Verfahren 501 2010 88\nAct. 31/8). Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie vor dem Vorfall vom 16. Juli 2005 nur eine\nsexuelle Beziehung und war sexuell relativ unerfahren (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20059 und\n65 07-19 Act. 132/8). Sie habe damals auch nicht verhütet und habe sich aber am Tag darauf im\nFrauenspital die Pille danach besorgt (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20057). Der Strafappellationshof\nist zudem der Ansicht, dass die Aussagen des Berufungsführers und der erwähnten Zeugen zum\nallgemeinen Sexualverhalten der Strafklägerin wenig relevant sind, denn sie haben keinen direkten\nBezug zum Tatgeschehen vom 16. Juli 2005 (vgl. vorne E. 1g).\n\nEs ist sicher hervorzuheben, dass zumindest für A.________, E.________ und O.________ eine\nGang-Bang nichts Aussergewöhnliches darstellte und sie mehrfach an solchen beteiligt waren,\nimmer mit dem Einverständnis der betroffenen jungen Frauen (vgl. Urteil vom 18. März 2008 S. 32\nund 35 betreffend G.________ und S. 36 betreffend P.________). Das erstinstanzliche Urteil ist in\ndiesem Punkt rechtskräftig. Dieser Umstand erlaubt aber keinen Rückschluss auf die behauptete\nNötigung, soweit die Strafklägerin betroffen ist.\n\n"}