{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\neingeredet und habe die Anderen herausgeschickt. Sie seien später wieder hereingekommen. Sie\nsei derart bedrängt worden, dass sie keine Wahl gehabt habe (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/9).\nSie habe sich mehrmals gewehrt und habe mehrmals mit dem Fuss weggestossen. Sie sei jedoch\nfestgehalten worden, so dass es nicht viel gebracht habe (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/10). An\nder Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 17. Februar 2012 schliesslich erklärte die\nStrafklägerin (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/8-9 und 31/13-15), sie habe den Männern\ngesagt, dass sie das nicht wolle. Der Berufungsführer habe aber gesagt, dass es sowieso keine\nRolle spiele. Sie habe mehrmals darauf hingewiesen, dass sie das nicht wolle und habe sich\ngewehrt, den einen habe sie auch weggekickt. Sie sei den Männern aber unterlegen gewesen (vgl.\nVerfahren 501 2010 88 Act. 31/13). Sie fügte zudem hinzu, Frauen würden nie freiwillig in Gang-\nBangs einwilligen. Solche Kommentare seien respektlos und frech (vgl. Verfahren 501 2010 88\nAct. 31/8).\n\nAus diesem Aussageverhalten der Strafklägerin lässt sich schliessen, dass sie sich wegen der\nEreignisse schämte, sie sich des Ausmasses und der Folgen dessen, was geschehen war, erst\nlangsam bewusst wurde, und auf der Suche nach Erklärungen für ihr eigenes Verhalten war.\nB.________ stellt sich testpsychologisch als eine Person mit hohen Ansprüchen an sich selbst dar\n(vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 110/17). Der Test weist auf eine Person hin, die sich selber als\nbesonders tugendhaft erleben und auch von der Umwelt so gesehen werden möchte, verbunden\nmit einer gewissen psychologischen Naivität (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 110/16). Dies bestätigte\nauch ihre Schwester M.________, welche aussagte, die Strafklägerin denke nicht über die Zukunft\nnach und lebe einfach so dahin. Sie lasse sich zudem schnell von anderen Personen einwickeln\nund sei vielleicht ein bisschen naiv (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20494). Den gleichen Eindruck\nhinterliess die Strafklägerin auch bei der Zeugin L.________, welche die Vermutung äusserte,\ndass die Strafklägerin einfach naiv sei und sich deshalb auf die Sache eingelassen habe (vgl.\nVerfahren D 07 60 Act. 20499). Mit diesen Persönlichkeitscharakteristika ist zu vereinbaren, dass\ndie Strafklägerin den Vorfall nicht mit ihren eigenen Ansprüchen an sich selber vereinbaren konnte\nund ihn somit in einer ersten Phase verdrängte. Erst als sie die Vermutung aufstellte, man könnte\nihr K.O.-Tropfen verabreicht haben, war sie in der Lage, sich darüber mitzuteilen (vgl. Verfahren\nD 07 60 Act. 20042). Die Aussagen der Strafklägerin erlauben somit nicht, zweifelsfrei auf eine\nNötigung zu den sexuellen Handlungen zu schliessen. Ihre Reaktion ist auch denkbar, wenn die\nsexuellen Handlungen mit ihrer Einwilligung, oder zumindest einem passiven, vielleicht auch\nwiderwilligen Tolerieren geschehen sind, der Strafklägerin jedoch erst später bewusst wurde,\nwelche Auswirkungen der Sex mit mehreren Männern haben konnte, insbesondere als die\ngemachten Videoaufnahmen herumgezeigt wurden und ihr Umfeld sie als Schlampe und leichtes\nMädchen bezeichnete. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das\nVerfahren dadurch ausgelöst wurde, dass der Vater der Strafklägerin den Vorfall vom 16. Juli 2005\nüber die erwähnte Chatunterhaltung entdeckte und anzeigte und dass es nicht die Strafklägerin\nselber war, welche ihren Eltern oder der Polizei die Angelegenheit eröffnete. Sie benutzte zudem\nzu diesem Zweck die Diskussion über einen Chat, bei dem es weniger Mut braucht, sich zu öffnen,\nals mit jemandem von Angesicht zu Angesicht zu sprechen (vgl. Verfahren 501 2010 88\nAct. 31/12).\n\nAuch die Tatsache, dass die Strafklägerin genau Juli 2005 eine dramatische Veränderung ihrer\nPersönlichkeit erlebte, welche von ihrem Vater (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20124 und 65 07-19\nAct. 132/12) und ihrer besten Freundin (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/27) beobachtet wurde,\nlässt keinen definitiven Schluss zu. Wie im psychiatrischen Gutachten (vgl. Verfahren 65 07-19\nAct. 110/17) festgehalten wird, bleibt der exakte zeitliche und der kausale Zusammenhang mit den\nangeblichen sexuellen Übergriffen unklar und es kann weder gültig gesagt werden, ob diese\nKantonsgericht KG\n\nSeite 13 von 24\n\nVeränderung vor oder nach den angeblichen sexuellen Übergriffen eingesetzt hat, noch kann ein\nallfälliger kausaler Zusammenhang mit Sicherheit belegt werden (vgl. Verfahren 65 07-19\nAct. 110/18). Die geschilderte Veränderung wäre mit einem traumatischen Erlebnis vereinbar, die\nArt des traumatischen Erlebnisses kann aber aufgrund der Symptomatik nicht identifiziert werden\n(vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 110/19). Die dem Angeklagten vorgeworfene Nötigung zum\nGeschlechtsverkehr kann somit die Symptome genau so gut erklären wie ein Vorfall, bei dem die\nStrafklägerin den Geschlechtsverkehr toleriert und im Nachhinein nicht verarbeiten konnte.\n\n"}