{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n4. a) Der Strafappellationshof hält fest, dass die Wahrnehmung der Strafklägerin nach ihren\neigenen Angaben an diesem Abend getrübt war. Sie konsumierte Alkohol und vermutet, dass ihr\nsog. K.O.-Tropfen verabreicht wurden (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20039, 20040, 20042, 20045,\n20055-20056, 20635). Aus der psychiatrischen Untersuchung ergaben sich allerdings weder\nWahrnehmungs- noch psychische Störungen. Der lediglich mässig konsumierte Alkohol könne zu\neiner leichten Enthemmung, aber nicht zu einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit geführt haben\n(vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 110/20). Auch die Verabreichung von K.O.-Tropfen konnte nicht\nerhärtet werden. Der Gutachter hielt fest, dass die Strafklägerin einige Symptome gezeigt habe,\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 24\n\nwelche auf den Einfluss einer Droge zurückzuführen sein könnten, die aber auch eine andere\nUrsache haben könnten (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 110/20). Zu beachten ist auch, dass es zu\neiner zeitlich gestaffelten Mehrfachbefragung kam. Bei der inhaltlichen Analyse der Aussagen ist\ndaher schwerpunktmässig auf die Erstaussage abzustellen.\n\nIn der Chatunterhaltung, welche das Verfahren auslöste (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20039-\n20050), erwähnte die Strafklägerin zu keinem Zeitpunkt, sich gegen das Vorgehen der acht\nMänner gewehrt zu haben. Sie suchte vielmehr nach einer Erklärung, warum sie dies nicht getan\nhatte, und glaubte, diese in den K.O.-Tropfen gefunden zu haben (vgl. Verfahren D 07 60\nAct. 20045). Sie fügte hinzu, dass ihr erst langsam klar werde, was geschehen sei, und dass die\nganze Sache für sie im Zeitpunkt der Unterhaltung fast schlimmer sei als am Tag nach dem Vorfall\n(vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20041). Sie störte sich zudem viel mehr an der Tatsache, dass einige\nder Männer sie in der Partyszene als leichtes Mädchen, bzw. als Schlampe darstellten, und dass\nVideos gedreht wurden, welche herumgezeigt wurden, als an den sexuellen Handlungen als\nsolche (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20044).\n\nDie Analyse der verschiedenen, zeitlich gestaffelten Befragungen der Strafklägerin gibt den\nEindruck, als würde sie ihre Aussagen im Laufe des Verfahrens ergänzen. So gab sie mit immer\nmehr Nachdruck zu Protokoll, dass sie sich gewehrt habe und den Teilnehmenden wiederholt\nmitgeteilt habe, sie sei mit den Handlungen nicht einverstanden. In der Chatunterhaltung erwähnt\nsie noch, dass sie nicht viel gespürt habe, dass sie einmal vom Bett gefallen sei, dass ihr der\nKörper erst im nachhinein wehgetan habe und blaue Flecken zu sehen waren (vgl. Verfahren\nD 07 60 Act. 20042). Anlässlich der ersten Befragung vom 15. November 2006 (vgl. Verfahren\nD 07 60 Act. 20051-20061) erklärte sie, sie habe das alles \"irgendwie nicht gewollt\", was sie auch\ngesagt habe. Sie habe auch versucht, die Männer wegzukicken (vgl. Verfahren D 07 60\nAct. 20057). Aber auch in dieser Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass sie sich geschämt habe\nund sich gefragt habe, was die anderen Leute von ihr denken würden, wenn sie das erfahren (vgl.\nVerfahren D 07 60 Act. 20059). Auch dass man das Ganze gefilmt habe und es einander\nzugeschickt habe, sei respektlos (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20054). Am 12. Januar 2007 fand\neine erste Videobefragung statt (Transkription, vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20066-20118). Dabei\nschilderte die Strafklägerin, sie hätte den Männern, als sie ins Zimmer gekommen seien, klar die\nMeinung gesagt und sie wieder herausgeschickt, so dass kein Missverständnis vorgelegen habe\n(vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20101). Sie fügte hinzu, ab und zu habe sie sich körperlich gewehrt,\nindem sie mit den Füssen und Armen gestossen habe (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20100). Sie\nhabe aber nicht geschrien (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20101). Und auf die ausdrückliche Frage,\nob sie zu keinem Zeitpunkt mit den Handlungen einverstanden gewesen sei, antwortete sie, dass\nsie es nicht wisse, und dass doch nicht der Ruf der Männer sondern ihr eigener unter einer\nsolchen Angelegenheit leide (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20108). Am 15. Februar 2007 fand eine\nzweite gefilmte Einvernahme bei der Polizei statt (Transkription, vgl. Verfahren D 07 60\nAct. 20571-20642). Als die anderen beim zweiten Mal herein gekommen seien, habe sie mit\nA.________ auf freiwilliger Basis Geschlechtsverkehr gehabt und sei nicht mehr angezogen\ngewesen. Der Berufungsführer habe sie dann ein bisschen gehalten und gesagt, sie brauche keine\nAngst zu haben. Er habe sie am Arm gehalten und er habe sie mit der Brust herangedrückt. Er\nhabe recht Kraft gehabt (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20581). In diesem Moment sei sie ein\nbisschen blockiert gewesen. Es sei ihr nicht wohl bei dieser Sache gewesen. Sie habe nein gesagt\nund dass sie aufhören sollen und so. Sie habe gedacht, dass die Männer nicht etwas von ihr\nwollten, was sie selber nicht wolle (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20582). Vor dem Bezirksstrafgericht\näusserte sich die Strafklägerin noch ausdrücklicher (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/4-11). Sie\nhabe ganz klar nein gesagt. Sie habe hinausgehen wollen. Der Berufungsführer habe auf sie\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 24\n\n"}