{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n b) Die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO verankerte\nUnschuldsvermutung und der dazu gehörende Grundsatz \"in dubio pro reo\" sind sowohl als\nBeweislastregel wie auch als Beweiswürdigungsregel zu verstehen. Als Beweislastregel bedeutet\ndie Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,\nund nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist verletzt,\nwenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine\nUnschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen\nergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine\nUnschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Als\nBeweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines\nfür den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver\nBetrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so\nverwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der\nSchuld hätte zweifeln müssen, der Richter also trotz erheblicher Zweifel schuldig spricht, oder\nwenn er zwar nicht zweifelt und schuldig spricht, aber aufgrund der konkreten Umstände\nvernünftigerweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätte haben müssen. Dabei sind\nbloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und\nabsolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu\nunterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage\naufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Urteil BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2).\nDer Grundsatz ist verletzt, wenn die objektive Würdigung der gesamten Beweismittel einen\nerheblichen und nicht überwindbaren Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht ausräumen\nkann, bzw. wenn der Richter einen für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt übernimmt,\nobwohl ein vernünftiger Zweifel in Bezug auf den tatsächlichen Ablauf besteht (vgl. Urteil BGer\n6B_784/2011 vom 12. März 2012 E. 1.1).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 24\n\nRechtserheblich im Sinne sind nicht nur Tatsachen, die den Sachverhalt unmittelbar, z.B.\nTatbestandsmerkmale, betreffen, sondern auch Indizien, die den Schluss auf erhebliche\nTatsachen zulassen, und ebenso Hilfstatsachen, zu denen Tatsachen gehören, die für die\nBeurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismittels, z.B. die Glaubwürdigkeit eines\nZeugen, von rechtlicher Bedeutung sind (vgl. BGE 102 IV 29 E. 2a). Liegen keine direkten\nBeweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim\nIndizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber\nbewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache\ngeschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen\nWahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die\nMöglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer\nGesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass\nsich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Urteil BGer 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2).\n\nDer Glaubwürdigkeit von Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach\nneueren Erkenntnissen kaum mehr relevantes Gewicht zu. Insbesondere erlaubt die\nGlaubwürdigkeit der Person keine sicheren Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.\nDie Glaubhaftigkeit von Aussagen ist vielmehr durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu\nuntersuchen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen\nErleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist\nsie auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von\nPhantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter\nBerücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine\nsolche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3;\nUrteile BGer 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E.\n4.6). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage\ndie Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund\ngedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer\n6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1).\n\nc) Für die Beweiswürdigung machte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil vom\n13. Dezember 2010 zudem folgende Vorgaben: Die Aussagen der übrigen Tatbeteiligten sind\nauszuführen und im Rahmen einer differenzierten Analyse zu werten (E. 3.4.1; vgl. hiernach\nE. 4b); das Nachtatverhalten des Opfers kann, wenn überhaupt, nur unter Beiziehen eines\npsychiatrischen Experten als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewertet werden\n(E. 3.4.2; vgl. hiernach E. 4c); die unterschiedliche Aussagewürdigung der Aussagen der Zeugin\nL.________ ist zu begründen und es ist darzulegen, wie sich die Strafklägerin zu diesen Aussagen\nstellt (E. 3.4.3; vgl. hiernach E. 4d); der Sachverhalt ist in Bezug auf die Nötigungshandlung als\nzentrales Tatbestandsmerkmal zu präzisieren, und es ist klarzustellen, ob das Opfer sich effektiv\ngeweigert oder sich der Sache (wenn auch vielleicht widerwillig) gefügt hat (E. 3.4.4; vgl. hiernach\nE. 4a).\n\n"}