{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nWas das Ausmass der physischen Gewalt angelangt, so kann bereits Niederdrücken, mit\nüberlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, den Arm auf den Rücken drehen,\nunter Umständen als Gewalt definiert werden. Es bedarf keiner rohen Gewalt oder körperlicher\nMisshandlung etwa in Form von Schlägen oder Würgen. Vielmehr genügt diejenige Gewalt, die\nerforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen. Zur Verwirklichung des\nTatbestands kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener\nKörperkraft ausreichen (vgl. Urteil BGer 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3). Nicht\nnotwendig ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das erstere ist\ndem Opfer nicht zuzumuten und das zweite stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele\nOpfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder\nihre Kräfte und versuchen anschliessend erneut, sich zu Wehr zu setzen (vgl. PHILIPP MAIER, in\nBSK StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 189 N. 22). Prinzipiell genügt der ausdrückliche Wille, den\nGeschlechtsverkehr nicht zu wollen. Der entgegenstehende Wille muss unzweideutig manifestiert\nwerden. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes\nals eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich\nklargemacht wird, den Geschlechtsverkehr oder die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Unter dem\nNötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung,\ndas notwendig ist, um sich über diese entgegenstehende Willensbetätigung hinwegzusetzen (vgl.\nUrteile BGer 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2 und 6B_385/2012 vom 21. Dezember\n2012 E. 3.3).\n\nDie Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter\nvorsätzlich handelt. Dieser muss wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen\nHandlungen nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch eventualvorsätzliches Handeln (Urteil\nBGer 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2). Dabei dürfen an die Begründung des\nEventualvorsatzes keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden. Wer es\nfür möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist,\nhandelt eventualvorsätzlich (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3).\n\nb) Wird eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB)\ngemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf\njedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten.\nDabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 200 StGB).\n\nDer Tatbestand der gemeinsamen Begehung ist dem Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit\nnachempfunden, wobei jedoch der Wille zur künftigen Verübung von Delikten nicht gegeben sein\nmuss. Das Auftreten als Bande wird besonders pönalisiert, weil der Zusammenschluss die Täter\npsychisch und physisch stärkt und eine Umkehr gegenseitig erschwert, was sie besonders\ngefährlich macht. Art. 200 StGB wurde vor allem im Hinblick auf gemeinsame Vergewaltigungen\ngeschaffen und ist zugeschnitten auf Fälle sogenannter Gruppen- oder Kettenvergewaltigungen,\ndie aufgrund ihrer besonderen Belastung für das Opfer und der erhöhten Gefährlichkeit des\nAngriffs besonders gravierend sein können. Eine Gruppenvergewaltigung ist gegeben, wenn\nmehrere Täter das Opfer gleichzeitig sexuell missbrauchen; in dieser Konstellation sind alle Täter\nunmittelbar anwesend. Anders verhält es sich bei einer Kettenvergewaltigung: Hier ist es denkbar,\ndass jeweils nur ein Täter beim erzwungenen Geschlechtsverkehr unmittelbar anwesend ist und\nsich die anderen Täter nicht notwendig im gleichen Zimmer befinden wie das Opfer. Aber auch\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 24\n\neine Kettenvergewaltigung stellt eine besondere Belastung für das Opfer dar, und die Absprache\nder Täter untereinander führt auch zu einer erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs. In solchen Fällen\nist deshalb Art. 200 StGB ebenfalls anzuwenden (vgl. BGE 125 IV 199 E. 2b).\n\n3. a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Vater von B.________ am\n9. November 2006 eine Chatunterhaltung seiner Tochter auf ihrem Computer fand, die sie am\nVortag geführt hatte. Darin erzählte sie, sie sei im Sommer 2005 durch K.O.-Tropfen gefügig\ngemacht und von acht Männern missbraucht worden. Der Vater meldete in der Folge der Polizei,\nseine Tochter sei vom Berufungsführer und dessen Freunden mehrmals zum Geschlechtsverkehr\nsowie oralem Sex gezwungen worden.\n\nDass am 16. Juli 2005 in der Wohnung der Familie von A.________ in Schmitten verschiedene\nMänner mit B.________ Sex hatten, wird von keiner Seite bestritten. Bereits bei seiner ersten\nBefragung hat der Berufungsführer zugegeben, dass er und mehrere weitere Personen am Abend\ndes 16. Juli 2005 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit B.________ hatten. Seiner Meinung\nnach machten alle anwesenden Männer etwas mit der jungen Frau (vgl. Verfahren D 07 60\nAct. 20135). Die Handlungen wurden auch mit Mobiltelefonen auf Video aufgezeichnet und\nherumgezeigt. So erklärte etwa L.________, Videos gesehen zu haben, auf denen das Opfer anal\nund normal penetriert wurde, ohne jedoch die jeweiligen Gesichter zu sehen (vgl. Verfahren\nD 07 60 Act. 20499). Der Strafappellationshof hat somit einzig zu klären, ob die Strafklägerin mit\ndiesen Handlungen einverstanden war oder ob sie durch den Berufungsführer dazu genötigt\nwurde. Die Aussagen des Opfers und des Berufungsführers widersprechen sich in diesem Punkt.\nEs gilt daher, sie im Lichte der weiteren Elemente des Dossiers zu analysieren und zu würdigen.\n\n"}