{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nbetrifft. Die Elemente über die ausgesagt werden soll, liegen überdies über acht Jahre zurück.\nNach so langer Zeit über einen Sachverhalt glaubwürdig auszusagen ist im besten Fall schwierig,\nim vorliegenden Fall angesichts der wiederholten öffentlichen Berichterstattung zum Tathergang\nals unwahrscheinlich zu betrachten. Der Strafappellationshof hat zudem anlässlich seiner\nVerhandlung vom 17. Februar 2012 bereits zwei weitere Zeugen, J.________ und K.________,\nzum Sexualverhalten des Opfers vor der streitgegenständlichen Tat befragt und ihre Aussagen\nwurden protokolliert (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31). In Bezug auf I.________ ist zudem zu\nbemerken, dass er im Rahmen des Vorverfahrens einvernommen wurde (vgl. Verfahren D 07 60\nAct. 20230), aber keine Aussagen zum Tathergang machen konnten und darauf hinwies, dass er\nmit B.________ \"nie grossen Kontakt\" gehabt habe und sie nicht gut kenne (vgl. Verfahren\nD 07 60 Act. 20231). Soweit schliesslich H.________ betroffen ist, ist hervorzuheben, dass die\nStrafklägerin ihn gemäss eigenen Aussagen nicht kennt (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/14)\nund dass der Strafappellationshof ihn bereits einmal vorgeladen hat, er jedoch dieser Vorladung\nunentschuldigt ferngeblieben ist. Der Strafappellationshof sieht daher keinen Anlass, diesen\nZeugen erneut vorzuladen.\n\nUnter diesen Voraussetzungen ist die Einvernahme der Zeugen H.________ und I.________ in\nvorweggenommener Beweiswürdigung als unerheblich zu qualifizieren und abzuweisen.\n\n2. a) Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person\nweiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht,\nGewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer\neine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt,\nnamentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck seht oder zum\nWiderstand unfähig macht, wird in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 StGB bestraft.\n\nDie beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum\nsoll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder\nAbhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen\nNötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das\nOpfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände\nerfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer\nGewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in\nder es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser\nkeine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht\nabschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck\nsowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt\ngenannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3).\n\nDie sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als\nGewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt\naber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die\ntatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass\nder Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine\nWidersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Der\nGesetzgeber wollte mit der genannten Tatvariante sicherstellen, dass der Tatbestand alle\nerheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt.\nOb die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels\nerfüllen, lässt sich erst auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten\nUmstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 24\n\nhinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der Beeinflussung, das für den\npsychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar, weshalb diese Bestimmung\nvorsichtig auszulegen ist (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb).\n\n"}