{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n f) Die Verhandlungen vor dem Berufungsgericht sind mit Ausnahme der Beratung\nöffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen\nganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder\nschutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (Art.\n70 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Richter hat gestützt auf den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV\nund Art. 69 Abs. 1 StPO vorgesehenen Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung eine\nInteressenabwägung mit den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldigten sowie des\nPublikums und der Presse vorzunehmen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig, das heisst geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil BGer 6B_350/2012 vom 28. Februar\n2013 E. 1.5 und Referenzen). Mit der Regelung von Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO wird zum einen\nklargestellt, dass die Leitung und Führung eines Strafprozesses in den Händen der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 24\n\nVerfahrensleitung und nicht in jenen der Parteien oder anderer Verfahrensbeteiligter liegt. Zum\nandern findet die Tatsache Berücksichtigung, dass die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung\nsich nicht nur zu Gunsten oder zu Lasten der Parteien oder anderer Verfahrensbeteiligter auswirkt,\nsondern ihr auch eine Kontrollfunktion gegenüber der Rechtspflege zukommt. Ein Ausschluss der\nÖffentlichkeit berührt somit nicht nur private Interessen, sondern auch öffentliche. Deshalb kann es\nnicht im Belieben einer Partei stehen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen;\nvielmehr hat das Gericht eine Abwägung der in Frage stehenden Interessen vorzunehmen (vgl.\nBotschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085,\n1153).\n\nIm vorliegenden Fall wurde die Öffentlichkeit bislang von den Verhandlungen ausgeschlossen (vgl.\nVerfahren 65 07-19 Act. 130, 501 2008 56 Act. 44 und 501 2010 88 Act. 13), allerdings jeweils\nohne Interessenabwägung bzw. Begründung (vgl. Urteile BGer 6B_1078/2009 vom\n13. Dezember 2010 E. 2.2 und 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.6). Der Ausschluss der\nÖffentlichkeit kann insbesondere dann angebracht sein, wenn bei Delikten gegen die sexuelle\nIntegrität intimste Details des Tathergangs erörtert werden müssen (vgl. U. SAXER/S. TURNHEER, in\nBSK StPO, 2011, Art. 70 N. 10). Im vorliegenden Verfahren wurde das Opfer der zu beurteilenden\nTaten im Vorverfahren (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20051, 20066, 20121 und 20571), vor dem\nBezirksgericht (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/4-11) und vor dem Strafappellationshof (vgl.\nVerfahren 501 2010 88 Act. 31/8-9 und 13-15) ausführlich befragt, so dass sich eine weitere\nBefragung – und somit die Offenlegung der intimen Elemente des Sachverhaltes durch das Opfer\n– erübrigt. Sie wurde im Übrigen auch von keiner Seite beantragt. Unter dieser Voraussetzung\nmüssen das Interesse der Öffentlichkeit und der Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung\neiner öffentlichen Verhandlung den Vorrang haben. Die Verhandlung des Strafappellationshofs\nwurde somit publikumsöffentlich durchgeführt.\n\ng) Der Berufungsführer beantragt die Einvernahme von H.________ und I.________ als\nZeugen, Antrag den er anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs vom\n13. Oktober 2014 wiederholt hat. Er begründet seinen Antrag mit der Annahme, dass diese\nZeugen Aussagen zum Sexualverhalten des Opfers vor der streitgegenständlichen Tat machen\nkönnen, was erlauben werde, die Glaubwürdigkeit des Opfers einer Prüfung zu unterziehen. In\nseiner Berufung vom 6. August 2008 hatte der Berufungskläger in Bezug auf H.________\nFolgendes ausgeführt: \"Er scheint aber bezeugen zu können, dass er schon vor fünf bis sechs\nJahren sexuelle Kontakte zum Opfer unterhielt. Er hätte nie miterlebt, dass das Opfer an\nGruppensex teilgenommen hätte. Es sei aber stadtbekannt, dass sie \"leicht zu haben\" sei\" (vgl.\nBerufung S. 13).\n\nDie Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich\nzulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der\nStrafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenübend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt\n(Art. 139 Abs. 2 StPO). Die erwähnte Bestimmung erlaubt in engen Grenzen eine antizipierte\nBeweiswürdigung, welche allerdings restriktiv zu handhaben ist. Sie ist dann mit den\nrechtsstaatlichen Garantien zu vereinbaren, wenn ein Richter ohne Willkür in vorweggenommener\nBeweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen\nnicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; S. GLESS, in BSK StPO, 2011, Art. 139 N. 49;\nT. HOFER, in BSK StPO, 2011, Art. 10 N. 68).\n\nVorweg ist betreffend die beantragen Zeugeneinvernahmen festzuhalten, dass sie über einen\nSachverhalt aussagen sollen, der mit der zu beurteilenden Tat nicht in einem direkten Zusammenhang steht und auch keine unmittelbaren Verhalten des Opfers sondern \"stadtbekannte\" Gerüchte\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 24\n\n"}