{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n c) Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend\nüberprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich\nÜberschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die\nunvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398\nAbs. 3 StPO). Das Wesen der Berufung besteht in einer nochmaligen Verhandlung vor dem\nBerufungsgericht. Dessen Aufgabe ist es nicht, Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu finden und\nzu beanstanden, es führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet in\neigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus\nder Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder\nteilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche\nBeurteilung ab (vgl. L. EUGSTER, in BSK StPO, 2011, Art. 398 N. 1; M. KISTLER VIANIN, in CR CPP,\n2011, Art. 398 N. 21).\n\nDie kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, darf neues Vorbringen\nberücksichtigen, soweit es nach dem anwendbaren Prozessrecht zulässig ist. Die Noven haben\nsich dabei stets innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit\nseinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt\ndarf also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Die mit der\nNeubeurteilung befasste kantonale Instanz hat vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die\nRückweisung begründet wurde, ihrem Entscheid zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der\nGerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt,\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 24\n\nder Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen\noder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid\nausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wie weit die\nGerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung\nder Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als jenen für die\nneue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2).\n\nd) Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen\nPunkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).\n\nIm Berufungsverfahren beanstandet A.________ seine Verurteilung wegen Vergewaltigung,\nsexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005 zum Nachteil von\nB.________ (vgl. Urteil vom 18. März 2008 Ziff. 1), sowie das Strafmass (vgl. Urteil Ziff. 2), die\nZivilforderungen von B.________ (vgl. Urteil Ziff. 6) und die Auferlegung der Gerichtskosten (vgl.\nUrteil Ziff. 7). In Bezug auf die Verurteilungen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem\nKind [recte: mit zwei Kindern], begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006, sexueller\nNötigung, begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution, begangen im Herbst 2006, und\nmehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007 (vgl.\nUrteil Ziff. 1), sowie die Anrechnung der Untersuchungshaft (vgl. Urteil Ziff. 3), die Beschlagnahme\neines Mobiltelefons (vgl. Urteil Ziff. 4), die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuungssumme\nund eines Teils der Parteikosten an G.________ (vgl. Urteil Ziff. 5), welche weder vom\nBerufungsführer noch von der Staatsanwaltschaft beanstandet werden, ist das Urteil vom 18. März\n2008 somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 399 Abs. 4 und 402 StPO a contrario).\n\ne) Das Berufungsverfahren wird in der Regel mündlich durchgeführt (vgl. Art. 405 Abs. 1\nStPO). Der Grundsatz der Mündlichkeit des Berufungsverfahrens bedingt die Anwesenheit der\nParteien. Erklärt die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder die\nAnschlussberufung, ist sie zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung verpflichtet. Auf die\nEinvernahme der beschuldigten Person ist nur zu verzichten, wenn der Sachverhalt unbestritten\nund nicht angefochten ist und auch die Beurteilung der Sanktion, sowohl bezüglich Strafhöhe wie\nallfälliger Massnahmen, eine Befragung nicht notwendig erscheinen lässt (vgl. EUGSTER, op. cit.,\nArt. 405 N. 2; KISTLER VIANIN, op. cit., Art. 405 N. 4). Die Berufungsinstanz legt ihrem Urteil die\nBeweise, die Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind,\nzugrunde (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur\nwiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig\nwaren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2\nStPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die\nerforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).\n\n"}