{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nDer Berufungsführer wurde zu seiner aktuellen persönlichen und finanziellen Situation befragt.\nAnschliessend erteilte die Vorsitzende des Strafappellationshofs den Vertretern der Parteien das\nWort. Rechtsanwalt Göksu, Staatsanwältin Chocomeli-Lisibach und Rechtsanwalt Huber\nplädierten. Rechtsanwalt Göksu und Staatsanwältin Chocomeli-Lisibach duplizierten. Der\nBerufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.\n\nDer Berufungsführer beantragt unter Kostenfolge zu Lasten des Staates, er sei vom Vorwurf der\nVergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung, begangen am\n16. Juli 2005 zum Nachteil von B.________, freizusprechen. Für die in Rechtskraft erwachsenen\nVerurteilungen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind [recte: mit zwei Kindern],\nbegangen zwischen Dezember 2005 und November 2006, sexueller Nötigung, begangen im\nApril/Mai 2006, Förderung der Prostitution, begangen im Herbst 2006, und mehrfachen Fahrens in\nfahrunfähigem Zustand, begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007, sei er zu einer bedingten\nFreiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren, dies teilweise als Zusatzstrafe\nzum Urteil des Untersuchungsrichteramts 3 Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005, zu verurteilen.\nFür ihre Zivilforderung sei B.________ auf den Zivilweg zu verweisen.\n\nDie Staatsanwältin beantragt unter Kostenfolge, der Berufungsführer sei schuldig zu sprechen der\nsexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 200 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB), begangen am\n16. Juli 2005, mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB),\nbegangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), begangen im Herbst\n2006, und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), begangen am 9.\nMärz 2007 und 3. Juni 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten – wovon 18 Monate\nunbedingt und 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren – zu verurteilen, dies teilweise\nals Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramts 3 Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005\nund als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Juni 2011,\nund alle übrigen Punkte des Urteils des Strafappellationshofs vom 5. März 2012 (501 2010 88)\nseien zu bestätigen.\n\nDie Zivil- und Strafklägerin schliesslich beantragt, in teilweiser Gutheissung der Berufung sei der\nBerufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005, und\nschuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. 200 StGB) und\nder versuchten Vergewaltigung (Art. 190 StGB i.V.m. 200 StGB), begangen am 16. Juli 2005, zu\neiner angemessen Strafe zu verurteilen, zu einer Genugtuung von Fr. 25'000.- an die Zivilklägerin\nanzuhalten, unter solidarischer Haftung mit E.________ und F.________, zur teilweisen Tragung\nden Verfahrenskosten sowie zur Übernahme der Parteikosten der Zivilklägerin für das\nBerufungsverfahren zu verurteilen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 24\n\nErwägungen\n\n1. a) Es stellt sich vorab die Frage des anwendbaren Verfahrensrechts. Das erstinstanzliche\nUrteil im vorliegenden Verfahren wurde am 18. März 2008 gefällt. Die darauffolgenden Urteile des\nStrafappellationshofs vom 17. September 2009 und vom 5. März 2012 wurden vom Bundesgericht\nam 13. Dezember 2010 und am 28. Februar 2013 aufgehoben. Das Verfahren ist daher im\nVerfahrensstand weiterzuführen, in welchem es sich am 5. März 2012 befunden hat.\n\nArt. 448 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) sieht vor, dass\nVerfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht weitergeführt werden.\nVerfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind,\nbehalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen\nBeurteilung zurückgewiesen, so ist ebenfalls neues Recht anwendbar. Die neuen Beurteilung\nerfolgt durch die Behörde, die nach der StPO für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen\nwäre (Art. 453 Abs. 2 StPO).\n\nDie Beurteilung der Berufung von A.________ nach der Rückweisung durch das Bundesgericht\nfällt in die Zuständigkeit des Strafappellationshofs (Art. 398 Abs, 1 StPO und Art. 43 Abs. 3 Bst. a\ndes Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). In Anwendung der erwähnten Grundsätze\nist auf die Verfahrenshandlungen, die Prüfungsbefugnis und den Entscheid die StPO anzuwenden.\n\nb) Gemäss Art. 214 Abs. 1 der dannzumal anwendbaren Strafprozessordnung vom 14.\nNovember 1996 (SGF 32.1; aStPO-FR) war die Berufung innert dreissig Tagen seit der Zustellung\ndes begründeten Urteils beim Kantonsgericht einzureichen. Das begründete Urteil vom 18. März\n2008 wurde dem Berufungsführer am 7. Juli 2008 schriftlich eröffnet. Die Berufungsschrift wurde\nam 6. August 2008 und somit fristgerecht eingereicht. Sie genügt zudem den gesetzlichen\nAnforderungen (vgl. Art. 199 und 214 Abs. 2 aStPO-FR).\n\n"}