Der Hof erkennt: I. Das Entschädigungsgesuch wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird eine vom Amt für Justiz auszuzahlende Entschädigung von Fr. 9‘235.30 (Anwaltshonorar: Fr. 8‘403.75; Auslagen und Mehrwertsteuer: Fr. 831.55) zugesprochen, diese wird mit den ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. A.________ wird eine vom Bund, hier vertreten durch Swissmedic, auszuzahlende Pauschalentschädigung von Fr. 11‘709.90 zugesprochen.