cc) Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, das Strafverfahren sei für sie selbst sowie ihre Familie sehr belastend gewesen. Ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht kommt sie jedoch wiederum nicht nach und unterlässt es, den Nachweis für diese Persönlichkeitsverletzung zu erbringen. Folglich ist das Gesuch auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Es werden keine zusätzlichen Gerichtskosten erhoben und Parteientschädigungen ausgerichtet. (Dispositiv auf der folgenden Seite) Kantonsgericht KG Seite 16 von 16