Sie weist darauf hin, dass H.________, I.________, J.________, K.________ sowie die L.________ eine aktive Informationspolitik gegen sie betrieben hätten, unterlässt es aber, ihre Behauptung mit den entsprechenden Beweismitteln zu untermauern. In den umfangreichen Akten befindet sich lediglich eine Medienmitteilung vom 9. November 2006, welche darüber informiert, dass der Verwaltungsrat des Kantonsspitals entschieden habe, die Gesuchstellerin wegen Verletzung gegen die Treuepflicht zu entlassen. In dieser Medienmitteilung wird weder die Identität der Gesuchstellerin noch der Umstand, dass sie sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, bekannt gegeben.