Mit Strafbescheiden vom 18. und 19. März 2009 verurteilte er die Gesuchstellerin wegen Annehmens geldwerter Vorteile für die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln, begangen zwischen November 2002 und Oktober 2004, in Freiburg zu einer Busse von Fr. 2‘000.- bzw. Fr. 800.- und auferlegte ihr einen Teil der Verfahrenskosten. Gegen diese Strafbescheide erhob die Gesuchstellerin am 20. April 2009 Einsprache. Die zuständige Untersuchungsrichterin erliess am 1. Juli 2009 eine Einstellungs- und Überweisungsverfügung. Die Verhandlung vor dem Bezirksstrafgericht fand am 11. November 2009 statt und das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin am 16. August 2010 zugestellt.