Scheint die Gesamtdauer a priori nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die Behörden während einzelner Verfahrensabschnitte ungerechtfertigt lange inaktiv geblieben sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Dauer von vier Jahren zwischen dem Erlass der Überweisungsverfügung und der Anklageerhebung (Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2010 vom 23. April 2010).