Verfahrens für die beschuldigte Person. Das Beschleunigungsgebot kann sowohl durch eine übermässig lange Verfahrensdauer als auch durch die nicht zu rechtfertigende Untätigkeit der Behörden während einzelner Verfahrensabschnitte verletzt werden. Scheint die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer a priori nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die Behörden während einzelner Verfahrensabschnitte ungerechtfertigt lange inaktiv geblieben sind.