Zweck des Beschleunigungsgebots ist es primär, zu verhindern, dass eine beschuldigte Person unnötig lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt bleibt (BGE 124 I 139 E. 2a). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, im einzelnen Verfahren möglichst rasch tätig zu werden und ist von ihnen ab dem Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird, zu beachten. Das Verfahren muss innert angemessener Frist beendet werden.