aa) Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne begründete Verzögerung zum Abschluss. Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR verankert. Zweck des Beschleunigungsgebots ist es primär, zu verhindern, dass eine beschuldigte Person unnötig lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt bleibt (BGE 124 I 139 E. 2a).