7. a) Bei teilweisem Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Genugtuung bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, die Verletzung muss mithin eine gewisse Intensität erreichen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung.