Aus diesem Grund ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Stellenverlust und dem Strafverfahren klar zu verneinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2014 als rechtmässig erachtet wurde. Aus diesen Gründen ist das Gesuch auf Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen in diesem Punkt abzuweisen.