Folglich waren die Voraussetzungen zur fristlosen Entlassung und dem damit verbundenen Verlust der Stelle bereits vor der Einreichung der Strafanzeige am 3. August 2006 erfüllt und sind in keiner Weise auf das Strafverfahren zurückzuführen. Ursache der fristlosen Entlassung war einzig die Existenz „schwarzer Kassen“, das gegen die Gesuchstellerin eingeleitete Strafverfahren war hingegen nicht kausal für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus diesem Grund ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Stellenverlust und dem Strafverfahren klar zu verneinen.