Dienstenthebung verbunden mit einer Einstellung der Lohnzahlungen nicht fortgesetzt werde bzw. dass die Gesuchstellerin entlassen werde. Die Voraussetzungen für eine Dienstenthebung mit Einstellung der Lohnzahlungen sind vergleichbar mit denjenigen der fristlosen Entlassung. Folglich waren die Voraussetzungen zur fristlosen Entlassung und dem damit verbundenen Verlust der Stelle bereits vor der Einreichung der Strafanzeige am 3. August 2006 erfüllt und sind in keiner Weise auf das Strafverfahren zurückzuführen.