Wenn aus triftigen Gründen anzunehmen ist, dass das Dienstverhältnis nach der Dienstenthebung aufgrund einer Verfehlung des Mitarbeiters nicht fortgesetzt werden kann, so kann die Dienstenthebung mit einer Einstellung der Gehaltszahlungen verbunden werden. Die Verfügung vom 7. Juli 2006 wurde vom Verwaltungsrat mit der bewussten Verschweigung der Existenz eines Kontos begründet. Der Verwaltungsrat erstattete jedoch erst am 3. August 2006 Anzeige bei den Strafuntersuchungsbehörden und am 6. November 2006 entliess er die Gesuchstellerin fristlos.