b) Die Gesuchstellerin begründet ihren Entschädigungsanspruch im Wesentlichen mit dem Verlust ihrer Arbeitsstelle als Kantonsapothekerin und ihres Lehrauftrags an der Universität Freiburg. Sie führt aus, ein Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestünde rückblickend und mit Rücksicht auf die nunmehr bestätigten Vorhaltungen nicht, so dass mit heutiger Kenntnis von einer Entlassung Abstand genommen worden wäre und sich eine Verwarnung als angemessen erwiesen hätte. Aufgrund des fortdauernden Verfahrens habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, eine annähernd gleichwertige Stelle zu finden.