Die beschuldigte Person hat die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch das Strafverfahren zu belegen bzw. glaubhaft zu machen. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind (BSK StPO-STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Art. 429 N 23 ff.; Urteil UH1120377 des Obergerichts Zürich vom 3. März 2014 E. 2).