Es sind jedoch nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. Zu ersetzen ist aber sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist. Somit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu ersetzen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden Krankheit verursacht wurde. Die beschuldigte Person hat die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch das Strafverfahren zu belegen bzw. glaubhaft zu machen.