Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrensverhandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Ebenfalls der Entschädigung unterliegen Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens, wobei diesbezüglich irrelevant ist, ob eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde oder nicht. Es sind jedoch nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden.