6. a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte bei teilweisem Freispruch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrensverhandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten.