Zeitaufwand von insgesamt 38.75 Stunden zu Fr. 270.- (Fr. 10‘462.50), Auslagen inkl. Reiseentschädigung von Fr. 380.-, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 867.40, eine Pauschalentschädigung von Fr. 11‘709.90 angemessen. Gestützt auf Ziffer III.5 des Urteils des Strafappellationshofs vom 16. September 2011 ist diese Entschädigung durch den Bund auszurichten. Das Gesuch auf Entschädigung ist somit teilweise und im vorgenannten Umfang gutzuheissen.