Mit Eingabe vom 19. September 2014 äusserte sich die Gesuchsgegnerin 1 zu dieser Stellungnahme, am 19. Januar 2015 die Gesuchsgegnerin 2. Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem heute ergangenem Entscheid liegen fast 5 Monate, die Verfahrensdauer ist somit als angemessen zu qualifizieren und die Zinsforderung als unbegründet abzuweisen.