Bezüglich des von Gesuchstellerin geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgang des Verwaltungsverfahrens bezüglich der fristlosen Entlassung der Gesuchstellerin für die Beurteilung der vorliegenden Entschädigungsforderung massgebend ist. Über die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung wurde mit Bundesgerichtsurteil vom 27. Januar 2014 rechtskräftig entschieden. Am 8. Juli 2014 wurde der Gesuchsgegnerin 1 das Entschädigungsgesuch mit Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 19. September 2014 äusserte sich die Gesuchsgegnerin 1 zu dieser Stellungnahme, am 19. Januar 2015 die Gesuchsgegnerin 2.