Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat entschieden, dass der zwischen dem Rechtsvertreter und dem Klient vereinbarte Stundenansatz massgebend sei, vorausgesetzt er überschreite den üblichen Rahmen nicht. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat in zwei im letzten Jahr ergangenen Urteilen festgehalten, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- bzw. Fr. 270.- dem üblichen Tarif entspreche (Entscheid vom 23. Mai 2014 E. 3 in FZR 2014, S. 78; Entscheid 502 2013 222 vom 27. Januar 2014 E. 2c).