Ausserdem werden mit der Kostenliste Arbeiten geltend gemacht, welche anlässlich des Berufungsverfahrens erbracht worden sind und für welche die Gesuchstellerin bereits mit Urteil vom 16. September 2011 teilweise entschädigt worden ist. Wenn die Gesuchstellerin nun für das erstinstanzliche Strafverfahren eine Entschädigung für die Auslagen ihrer Verteidigung beantragt und im Rahmen dieser Geltendmachung Arbeiten fakturiert, die anlässlich des Verwaltungsverfahrens oder des Berufungsverfahrens erbracht worden sind, ist ihr Verhalten zumindest als leichtfertig zu qualifizieren.