Es ist zudem festzustellen, dass eine Kopie im Verwaltungsverfahren noch mit 40 Rappen verrechnet worden ist, während sie im Strafverfahren mit Fr. 1.- in Rechnung gestellt wird. Ausserdem werden mit der Kostenliste Arbeiten geltend gemacht, welche anlässlich des Berufungsverfahrens erbracht worden sind und für welche die Gesuchstellerin bereits mit Urteil vom 16. September 2011 teilweise entschädigt worden ist.