Es ist ersichtlich, dass mit der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Kostenliste dieselben Arbeiten verrechnet worden sind wie in der im vorliegenden Entschädigungsverfahren unterbreiteten Honorarnote (doppelt verrechnete Arbeiten werden in der als Beilage zum Urteil zugestellten überarbeiteten Kostennote „gelb“ gekennzeichnet). Es ist zudem festzustellen, dass eine Kopie im Verwaltungsverfahren noch mit 40 Rappen verrechnet worden ist, während sie im Strafverfahren mit Fr. 1.- in Rechnung gestellt wird.