Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass der durch die Gesuchstellerin mittels Kostennote belegte Arbeitsaufwand ihres Rechtsanwalts Fr. 61‘117.60 beträgt, so dass bei der Festsetzung von diesem Betrag auszugehen ist und nicht von dem im Entschädigungsgesuch geltend gemachten Betrag von Fr. 100‘000.-, welcher nicht weiter substantiiert worden ist.