b) aa) Der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten ist mittels Kostennote, welche die geleisteten Arbeiten (Besprechung mit dem Klienten, Einvernahmen, Verfassung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.), auflistet, zu belegen. Für den Adressaten müssen diese nachvollziehbar und überprüfbar sein. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (BSK StPO-STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Art. 429 N 17b).