Anderseits muss der Verteidiger alles prüfen, was seinem Mandanten von Nutzen sein könnte. Mit dem Vorwurf, es seien überflüssige Bemühungen getätigt worden, sollte deshalb zurückhaltend umgegangen werden (R. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 114 f. mit Hinweisen). Auch verfügt der Anwalt bei der Festsetzung seines Honorars über einen gewissen Ermessensspielraum. Ein richterliches Eingreifen ist nur geboten, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem Honorar besteht (W. FELLMANN, Berner Kommentar, Art. 394 N 426 OR; FZR 2000, S. 117 f., E. 5).