Zu erstatten sind die notwendigen Verteidigungskosten (BGE 115 IV 156 E. 2b). Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf indessen kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenabwägung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 157 E. 2c).