vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2007vom 11. Februar 2008). Um zu beurteilen, ob der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich geboten war, sind weiter die Schwere des Tatvorwurfs, der Grad der Komplexität des Sachverhalts und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (BSK StPO-WERENBERGER/BERNHARD, Art. 429 N 13). Zu erstatten sind die notwendigen Verteidigungskosten (BGE 115 IV 156 E. 2b).