Hingegen sind dem obsiegenden Beschuldigten die Verteidigungskosten zu ersetzen, wenn er nach den Umständen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 110 Ia 156 E. 1b). Dies ist nach heutigem Verständnis stets dann der Fall, wenn eine Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 43 N 10; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2007vom 11. Februar 2008).