5. a) Der Anspruch auf Entschädigung umfasst grundsätzlich auch die Auslagen für die Verteidigung (429 Abs. 1 lit. a StPO). Liegt ein Bagatellstraffall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, gebieten Verfassung und EMRK nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten anwaltlicher Bemühungen trägt. Hingegen sind dem obsiegenden Beschuldigten die Verteidigungskosten zu ersetzen, wenn er nach den Umständen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 110 Ia 156 E. 1b).