In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die teilweise freigesprochene Gesuchstellerin Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geltend machen kann, bevor es zu klären gibt, ob die Ausrichtung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, gerechtfertigt sind.