Eine schädigende Handlung wird demjenigen nicht zugerechnet, der nicht urteilsfähig ist. Trotz fehlender Urteilsfähigkeit kann aber der Richter den Schädiger zu teilweisem oder vollem Schadenersatz verpflichten, wenn die Billigkeit dies nahe legt (vgl. zum Ganzen P. CORBOZ/F. BAUMANN, FZR 2007, S. 355, mit weiteren Hinweisen).