Erforderlich ist weiter, dass das schuldhafte Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu wecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. In diesem Fall ist deshalb eine Kürzung oder Verweigerung der Entschädigung ohne weiteres zulässig. Die Frage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist die "objektive Seite" des Verschuldens. Dessen subjektive Seite ist die Urteils- oder Zurechnungsfähigkeit. Eine schädigende Handlung wird demjenigen nicht zugerechnet, der nicht urteilsfähig ist.