Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit die Allgemeinheit für Verfahrenskosten aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden. Das in Frage stehende schuldhafte Verhalten wird nach einem objektiven Massstab bewertet, d. h. es wird verglichen mit Kantonsgericht KG Seite 9 von 16