b) Mit der Bundesverfassung und der EMRK ist es vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit die Allgemeinheit für Verfahrenskosten aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden.