Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche infolge eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens sind von Amtes wegen zu prüfen, doch den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigunsanspruchs. Unterlässt er es, seine Ansprüche anzumelden, zu beziffern und zu belegen, obwohl er dazu aufgefordert wurde und dies hätte tun können, verliert er seine Ansprüche und kann sie nicht später auf andere Weise geltend machen (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 429 N 14).