a) Die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, hat Anspruch auf: a. eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).