4. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die Geltendmachung einer Entschädigung zu Lasten des Staates von insgesamt Fr. 650'000.-, davon Fr. 500‘000.- für wirtschaftliche Einbussen, Fr. 50'000.- für erlittene seelische Unbill sowie Fr. 100'000.- für Verteidigungskosten, durch die Gesuchstellerin gerechtfertigt ist.