Arbeitsverhältnisses geführt habe, rechtfertigt sich ein Beizug der Akten zum Verwaltungsverfahrens bzw. des Verfahrens vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses, denn diese Akten geben Aufschluss darüber, ob die Entlassung der Gesuchstellerin rechtmässig war. Folglich ist der Beweisantrag der Gesuchsgegnerin 1 gutzuheissen, und die Akten zum Verwaltungsverfahrens bzw. des Verfahrens vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses sind beizuziehen.